
Unfallgutachter bei der Arbeit: Irrt er sich, trägt die Versicherung das Risiko
Klingt ein wenig kompliziert, hat aber folgenden Hintergrund: Nach einem Verkehrsunfall soll so verfahren werden, dass eine wirtschaftlich vernünftige Lösung gefunden wird. Das heißt: Ein Auto darf nicht auf Teufel komm raus repariert werden, nur weil das Herz seines Besitzers daran hängt. Liegen die Reparaturkosten bei 130 Prozent oder mehr des aktuellen Wiederbeschaffungswerts (gleichwertiges Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt), dann muss die Versicherung die Reparaturkosten nicht übernehmen, sondern kann auf Totalschaden-Basis abrechnen.
Beispiel: Das beschädigte Fahrzeug hatte einen Wert von 10.000 Euro, die Instandsetzungskosten liegen aber nach Gutachten bei 15.000 Euro. Dann greift die 130-Prozent-Regelung, die Versicherung des Schädigers überweist 10.000 Euro minus dem Schrottwert des Fahrzeugs, so dass dem geschädigten Autofahrer am Ende (nach dem Verkauf des Wracks) 10.000 Euro bleiben, sich auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen neuen fahrbaren Untersatz zu besorgen.
Was aber, wenn sich der Gutachter irrt und im Rahmen der Schadensbegutachtung ein teures Bauteil übersieht, das ebenfalls Schaden genommen hat – und so die Reparatur erheblich teurer und die 130-Prozent-Grenze weit überschritten wird? Kann dann die Versicherung die Zahlung verweigern?
Kann sie nicht, hat zumindest das Landgericht Tübingen entschieden (Aktenzeichen 7 O 503/08) in einem Fall, bei dem die Reparaturkosten mit rund 23.000 Euro erheblich über dem Wiederbeschaffungswert von 13.000 Euro lagen.
Prognoserisiko gilt auch bei wesentlich teureren Reparaturen, kfz-betrieb
Der Geschädigte hatte nach Überzeugung des Gerichts vor Erteilung des Reparaturauftrags ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Weil durch den Gutachter ein verdeckter Schaden zunächst übersehen wurde, kam dieser im Gutachten zu Reparaturkosten, die noch im Rahmen der 130-Prozent-Grenze lagen. Erst nach einer Demontage im Rahmen der Reparatur wurde erkennbar, dass die tatsächlichen Reparaturkosten weit höher liegen würden.
Das Gericht legte Wert auf den Nachweis, dass die Reparatur erst nach Kenntnis des Gutachtenergebnisses und aufgrund dieses Gutachtens in Auftrag gegeben wurde. Außerdem sei Voraussetzung der Übernahme der vollen Reparaturkosten, dass die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens für den Geschädigten nicht erkennbar gewesen sein darf. Das LG Tübingen verteidigt in dieser Entscheidung konsequent die Auffassung, dass es für die Beurteilung der Reparaturwürdigkeit auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung ankommt. Das Risiko, dass sich im Nachhinein herausstellt, dass tatsächlich die Reparaturwürdigkeit nicht gegeben war, trägt dann der Schädiger bzw. dessen Versicherung.













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