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Werkstatt haftet für nicht erledigte Arbeit

29.07.2009 | 17:03 | Ein Beitrag von Eric Schmeer | Keine Kommentare

Gute Nachricht für Werkstattkunden: Trägt die Autowerkstatt Inspektions- und Wartungsarbeiten als “erledigt” im Serviceheft ein, obwohl die Arbeiten gar nicht ausgeführt wurden, dann haftet sie für Folgeschäden.

In dem Prozess vor dem Oberlandesgericht München, dessen Urteil der ADAC heute veröffentlichte, ging es um den angeblichen Austausch des Zahnriemens. Der ist bei vielen Motoren bei bestimmten Kilometerleistungen zwingend vorgeschrieben.

Wird der Zahnriemen nicht ausgetauscht, kann es durch den Materialverschleiß zu einem Überspringen des Riemens oder einem Riss kommen, so dass die Ventilsteuerung nicht mehr korrekt arbeitet. Folge sind kapitale Motorschäden. Dabei müssen die in den Serviceheften genannte Kilometerleistungen als spätester Zeitpunkt zum Wechsel angesehen werden.

In dem entsprechenden Fall (AZ: 7 U 3028/07) hatte eine Werkstatt eine Fahrzeuginspektion durchgeführt, die auch einen Zahnriemenwechsel für den Nockenwellenantrieb beinhaltete. Der Einbau des neuen Zahnriemens wurde zwar im Serviceheft bestätigt, tatsächlich aber wurde er nicht eingebaut. Nach einem Jahr hatte das Fahrzeug dann wegen des unterlassenen Zahnriemenwechsels einen Motorschaden.

Nach Auffassung des Gerichts haftet die Kfz-Werkstatt, weil durch ihren fehlerhaften Eintrag die notwendigen Arbeiten am Fahrzeug später nicht nachgeholt wurden. Erst dadurch konnte der Schaden entstehen.

Der ADAC begrüßt das Urteil, da es den Druck auf die Werkstätten erhöht, auf zuverlässige Angaben bei der Fahrzeuginspektion zu achten.

Aktenzeichen: OLG München, 7 U 3028/07

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