Wäre ja noch schöner: Erst zieht es sich fast ein Jahr hin, bis es zur Gerichtsverhandlung nach einem Verkehrsvergehen kommt. Und dann wird die schleppende Justizarbeit auch noch gegen den Autofahrer ausgelegt – er soll nicht die üblichen vier Monate Spielraum für Ersttäter haben, seinen Führerschein bei der Polizei abzugeben, um das Fahrverbot anzutreten. Da hat aber Gott sei Dank das zuständige Oberlandesgericht den Amtsrichter eingebremst.
Vier-Monatsfrist bei Fahrverbot,, Focus online
Der Betroffene hat vier Monate Zeit, die Strafe anzutreten, wenn er sich innerhalb von zwei Jahren ansonsten regelkonform verhalten hat. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf klargestellt hat.
Im entschiedenen Fall war ein Autofahrer wegen Alkohol am Steuer zu einem Bußgeld von 250 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt worden.
Einen Aufschub des Fahrverbots hat das in erster Instanz zuständige Amtsgericht untersagt. Zur Begründung führte es an, dieser sei nicht angemessen, da die Tat zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits etwa zehn Monate zurückliege.
Das Oberlandesgericht sieht das anders. Die lange Zeitspanne zwischen Tat und Verurteilung sei kein Grund für die Vorenthaltung der Vier-Monatsfrist. Dies stelle eine gegenüber dem Betroffenen nicht zu rechtfertigende Härte dar (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 06.02.2009, IV -2 Ss Owi 9/09(Owi)11/09 IV).













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