Sturm und Hagel, ein selbstverschuldeter Unfall: Die meisten Autofahrer schützen sich gegen teure Schäden mit einer Kaskoversicherung. Dreh- und Angelpunkt bei vielen Streitereien zwischen Versicherungsgesellschaften und ihren Kunden ist dabei die Schadenmeldung. Die muss schnell erfolgen – und sie muss der Wahrheit entsprechen. Tut sie das nicht, liegt eine so genannte Obliegenheitsverletzung vor, der Versicherungsschutz ist weg.
Was zahlt die Kasko?
Teil- und Vollkasko sind im Gegensatz zur Autohaftpflicht freiwillig, sichern aber beträchtliche finanzielle Risiken ab.
Die Teilkasko zahlt bei Diebstahl, Sturm-, Brand- und Hagelschäden, Glasbruch sowie Kollisionen mit Haarwild. Die meisten Policen werden mit 150 Euro Selbstbeteiligung pro Schadenfall abgeschlossen.
Die Vollkasko zahlt für alle Schäden, also auch bei selbstverschuldeten Unfällen oder Vandalismus. Der Teilkaskoschutz ist eingeschlossen.
In der Vollkasko gibt es für schadenfreie Jahre Rabatt. Als Selbstbeteiligung werden meist 325 oder 500 Euro vereinbart.
Zahlt die Versicherung für einen Teilkaskoschaden (etwa Hagel), belastet dies den Rabatt nicht und nur die niedrige Selbstbeteiligung wird fällig.
Wer nach dem sommerlichen Gewitter feststellt, dass der Hagelschauer Dellen auf dem Dach hinterlassen hat, sollte sogleich die Versicherung informieren. Normalerweise ist in den Vertragsbedingungen eine Frist von einer Woche vorgesehen. Glimpflich kann eine verspätete Meldung dann ausgehen, wenn der Autobesitzer die kleinen Dellen auf Dach oder Motorhaube nicht bemerkt hat – und ihn die Werkstatt erst beim nächsten Inspektionstermin auf den Hagelschaden hinweist.
Kritisch ist eine verspätete Schadenmeldung vor allem dann, wenn dadurch Ermittlungen erschwert werden. Bei einem Diebstahl, hat etwa das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen: 20U 157/04) entschieden, legt eine Meldung erst nach elf Tagen den Schluss nahe, dass der Besitzer den Diebstahl nur vorgetäuscht hat.
Wer bei Kilometerleistung, Unfall-Vorschäden oder beim Kaufpreis in der Schadenmeldung mogelt, sieht keinen müden Cent, wenn der Versicherung der Schwindel auffällt. Ein kleines Hintertürchen bleibt: Die schnelle Korrektur des Fehlers. Wer aus Versehen eine falsche Laufleistung in der Schadenmeldung eingetragen hat, sollte also nicht darauf vertrauen, dass es niemand merkt, sondern schnell die Versicherung informieren.
Korrigiert ein Kunde seine falschen Angaben so schnell, dass der Versicherung der Fehler noch nicht aufgefallen und ihr vor allem durch eine zu hohe Zahlung noch kein Schaden entstanden ist, dann rettet er damit seinen Versicherungsschutz.
In diesem Sinne entschied etwa das Oberlandesgericht Bamberg im Fall eines Autofahrers, der einen höheren Kaufpreis angegeben hatte, indem er nachträglich angeschafftes Hardtop und CD-Wechsler einrechnete, und den Wagen als unfallfrei bezeichnete. Glück für ihn: Er korrigierte sich umgehend, die Versicherung musste zahlen (OLG Bamberg, 1 U 85/02 1).
Wie schnell man seine Pflichten als Versicherungskunde verletzt, zeigen einige Beispiele aus der Praxis.
Unfallschäden: Alle Vorschäden müssen angegeben werden. So ließ das Oberlandesgericht Koblenz einen Autofahrer leer ausgehen, der nur einen Unfallschaden – den letzten – angegeben hatte, obwohl nach allen gefragt war (OLG Koblenz, 10 U 1627/99). Wer auf die Frage nach Unfallschäden mit “nein” antwortet, obwohl er das Auto gar nicht selber nutzte, handelt “bedingt vorsätzlich” – kein Geld für einen Autobesitzer, der die Schadenmeldung ausfüllte, obwohl der Wagen ausschließlich von seinem Sohn gefahren wurde (OLG Köln, 9 U 130/98).
Kilometerangaben: Das Kammergericht Berlin (6 U 298/01) verweigerte einem Autofahrer, der die Laufleistung um fast 12.000 Kilometer zu niedrig angegeben hatte, Schadensersatz für sein geklautes Gefährt. Faustregel der Berliner Richter: Bis zu zehn Prozent Abweichung könnten jenseits der 100.000 km Gesamtfahrleistung noch toleriert werden, mehr aber nicht. Abzuraten ist allerdings davon, diese Marge tatsächlich auszureizen; das kann schief gehen.
Auch wenn der Versicherungsvertreter weiß, dass der Kunde die Wahrheit glattgebügelt hat, darf die Versicherung die Leistung verweigern. Im vom Oberlandesgericht Brandenburg (7 U 55/98) entschiedenen Fall hatte der Autobesitzer nach einem Diebstahl absichtlich falsche Angaben gemacht.
Darauf hatte er sich mit dem Versicherungsvertreter geeinigt, damit die Assekuranz “unproblematischer reguliere”. Aber Achtung: In diesem Fall entscheidend war die Tatsache, dass der Versicherte die Schadenmeldung selber ausfüllte und unterschrieb. Hätte der Versicherungsvertreter das Formular ausgefüllt, wäre die Sache anders ausgegangen.
Unfallflucht ist immer eine Verletzung der Aufklärungspflicht in der Haftpflicht- und in der Kaskoversicherung. Selbst wenn die Haftungslage klar ist, stellt das Verlassen der Unfallstelle eine Obliegenheitsverletzung dar, so der Bundesgerichtshof. (BGH, IV ZR 71/99)
Weitere mögliche Streitfragen zwischen Versicherung und Autobesitzer hat autobild zusammengestellt: Wenn die Versicherung nicht zahlt
… bei Steinschlag
Schlägt ein Stein ein, entscheidet eine Frage über die Haftung: Wo kam er her? Denn wurde er von einem vorausfahrenden Fahrzeug hochgeschleudert, zahlt dessen Haftpflicht nicht – “höhere Gewalt”. Das gilt auch für andere Gegenstände auf der Fahrbahn. Bei einem solchen Schaden hilft nur die eigene Teilkasko. Flog der Stein aber von einem Kieslaster, muss dessen Haftpflicht zahlen.… bei Diebstahl
Radio und Navi: Teure Geräte sind oft nicht voll versichert. Die Teilkasko zahlt beim Diebstahl des Autos, doch keine Regel ohne Ausnahme. Denn wird der Wagen nach einer Probefahrt nicht zurückgebracht, gilt das als Unterschlagung – und ist nicht versichert. Auch wer mit seinem Autoschlüssel sorglos umgeht, ihn etwa in der Öffentlichkeit unbeaufsichtigt lässt, muss beim Diebstahl seines Autos im Zweifel vor Gericht um vollen Schadenersatz kämpfen.… bei Verstößen
Verstöße im Verkehr reichen von Ordnungswidrigkeiten bis zu Straftaten – vom Überfahren einer roten Ampel bis zur Fahrt unter schwerem Alkohol- oder Drogeneinfluss. Die Folgen: Beim Rotlichtverstoß gibt es Probleme mit der eigenen Vollkaskoversicherung, bei einem Alkohol- oder Drogenverstoß dagegen gleich mit drei Versicherungen: Autohaftpflicht-, Vollkasko- und gesetzlicher wie privater Unfallversicherung. Die Haftpflicht kann ihren Versicherten mit bis zu 5000 Euro am Schadenersatz für das Unfallopfer beteiligen. Die Vollkasko sowie die Unfallversicherungen können ihre Zahlungen mindern oder ganz verweigern. Im Einzelfall wird das – oftmals zäh und langwierig – vor Gericht geklärt. Die schlimmen Folgen können auch einen verletzten Beifahrer treffen, sofern dieser vom Alkoholgenuss des Fahrer wusste oder hätte wissen können. Deshalb gilt: nie zu alkoholisierten Fahrern ins Auto steigen.… bei Insassen
Durch die Haftpflicht eines Autos sind auch seine Insassen versichert – mit Ausnahme des Fahrers. Den schützt bei einem selbst verschuldeten Crash mit dauerhaften Folgen für die Knochen nur eine Unfallversicherung. Der Schutz der Haftpflicht erstreckt sich auch auf Ehepartner und Kinder. Mitfahrer riskieren aber einen Teil ihres Versicherungsschutzes aus der Autohaftpflicht, wenn sie an ihrem Schaden mitschuldig sind. Etwa, wenn sie sich nicht angurten und ihre Verletzung deshalb schwerer ausfällt.… bei Eigenschaden
Viele Ehepaare haben zwei Wagen, und dann passiert das: Er fährt ihr beim Rangieren auf dem Hof rein. Dumm: Sind beide Wagen auf ihn versichert, zahlt die Haftpflicht des Unfallwagens nicht – weil der Versicherte sich den Schaden selbst zugefügt hat. Sind dagegen die Wagen eines Paares getrennt zugelassen und versichert, zahlt die Haftpflicht einen Schaden
Foto: Peter Nimsch/Pixelio














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