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Tankstelle haftet nicht für falsches Tanken

08.01.2010 | 18:37 | Ein Beitrag von Klaus Justen | Keine Kommentare

Welche der vielen Zapfpistolen darf es denn sein?

Welche der vielen Zapfpistolen darf es denn sein?

Ein teurer Fehlgriff, aber noch herrschen an den Gerichten in Deutschland keine amerikanischen Verhältnisse: Weil er versehentlich Superbenzin statt Diesel getankt hatte, verklagte ein Autofahrer die Tankstelle. Die habe die Zapfsäulen verwirrend angeordnet und sei deshalb schuld an dem teuren Motorschaden.

Mit dieser Argumentation biss der Autobesitzer jedoch beim Landgericht Bochum und später beim Oberlandesgericht Hamm auf Granit. Er muss seinen Schaden selber tragen. Und hat jetzt auch noch Kosten in ähnlicher Höhe für Gerichte und Anwälte zu tragen – aber wer bei einer solchen Sachlage durch die Instanzen klagt, hat vermutlich eine Rechtsschutzversicherung in der Hinterhand.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, Aktenzeichen 2 U 155/08

via Tankstelle haftet nicht bei Falschbetankung des Autos

Im zugrunde liegenden Fall betankte der spätere Kläger sein Auto an einer Tankstelle versehentlich mit Superbenzin statt mit Dieselkraftstoff. Dies führte bei der Weiterfahrt zur Zerstörung des Motors und zur Beschädigung von Aggregaten, die für die Kraftstoffversorgung erforderlich sind.

Der Fahrzeugbesitzer verklagte daraufhin den Tankstellenbetreiber auf Schadensersatz, da er der Meinung war, dass die untypische Anordnung der Zapfsäulen ihn verwirrt hätte und es dadurch zu einer Falschbetankung gekommen sei. Der Tankstellenbetreiber hätte damit seine Sorgfaltspflicht verletzt.

Sowohl das Landgericht Bochum als auch das Oberlandesgericht Hamm wiesen die Schadensersatzklage ab. Aus vorgelegten Fotos sei ersichtlich, dass große blaue bzw. schwarze auf den jeweiligen Zapfsäulen angebrachte Schilder anzeigen, welcher Kraftstoff aus der betreffenden Säule zu entnehmen ist. Bereits daraus sei für einen Kunden ohne Weiteres zu ersehen, welche Zapfsäulen Diesel-Kraftstoff enthalten. Die Säule, aus der der Kläger tankte, war mit einem unmissverständlichen Aufkleber “Superplus unverbleit” gekennzeichnet. Die vom Kläger monierte Anordnung der Zapfsäulen stellt auch keinen Verstoß gegen die etwaig durch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz modifizierte Sorgfaltspflichten dar.

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