Der Rat geht seit Jahren an potenzielle Leasing-Kunden: Kilometerverträge sind vorzuziehen, denn bei Restwertverträgen hat der Kunde am Ende das Risiko, dass der zurückgegebene Wagen tatsächlich noch seinen kalkulierten Restwert erzielt. Wenn er das nicht tut – was derzeit die Regel ist, weil die Gebrauchtwagenpreise eingebrochen sind –, muss der Kunde unter Umständen mehrere tausend Euro nachschießen. Solche Vertragsklauseln sind ungültig, zitiert das Szary-Blog ein aktuelles, aber noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Mönchengladbach (Aktenzeichen 3 O 265/09).
In dem entschiedenen Fall ging es um fast 7000 Euro, die der Leasingkunde für seinen Opel Zafira an die Herstellergesellschaft GMAC-Bank überweisen sollte, nachdem der Van bei Rückgabe nicht mehr den zuvor kalkulierten Restwert erreichte.
via Szary Blog: Gericht kippt Leasing-Restwertklausel
Restwert-Leasingverträge müssen einen deutlichen Warnhinweis darauf enthalten, dass der eingesetzte Restwert unrealistisch sein könnte und die Gefahr erheblicher Nachzahlungen drohen kann.
Außerdem dürfen Leasingantrag und Selbstauskunft keine unterschriebenen Kilometerangaben enthalten, die den Eindruck erwecken könnten, die Endabrechnung würde anhand der Laufleistung erfolgen.
Werden diese Regeln nicht eingehalten, muss der Leasingnehmer keinen Restwertausgleich zahlen (LG Mönchengladbach, Urteil vom 12.01.2010, Az. 3 O 265/09, nicht rechtskräftig).
Ausführliche Urteilsbegründung













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