Wenn die heiße Phase des Fasching losgeht, verlieren Autofahrer zu tausenden den Führerschein. Allein im Bereich des Polizeipräsidiums München müssen jedes Jahr im Fasching mehr als 800 Autofahrer nach Alkotest und Blutprobe auf öffentliche Verkehrsmittel umsatteln.
Wer zu bequem zum Lesen ist: Der Versicherer Huk Coburg hat die wichtigsten Fakten zum Thema Promillefahrt und Folgen, auch aus Sicht des Versicherungsschutzes in einem Hörbeitrag zusammengefasst.
Musikvideo: Adobe Flash Player (Version 9 oder höher) wird benötigt um dieses Musikvideo abzuspielen. Die aktuellste Version steht hier zum herunterladen bereit. Außerdem muss JavaScript in Ihrem Browser aktiviert sein.
Ausführlicher findet sich jedoch alles in unserem Ratgeber
Fest in den Köpfen verankert ist die 0,5-Promille-Grenze. Zeigt der Alkomat bei der Kontrolle diesen Wert an, kommt der Autofahrer um eine Strafe nicht herum, denn mit diesem Pegel ist das Risiko, Menschen zu töten oder zu verletzen, doppelt so hoch wie bei einem nüchternen Fahrer.
Der Gesetzgeber spricht von relativer Fahruntüchtigkeit. Der Autofahrer muss nicht einmal einen Fahrfehler gemacht haben – allein die Tatsache, mit dieser Alkoholmenge im Blut Auto gefahren zu sein, wird bestraft. Die Konsequenz: Vier Punkte in Flensburg, 500 bis 1500 Euro Geldbuße, dazu ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten. Ersttäter kommen dabei meist mit den niedrigeren Strafen weg.
Teurer wird es, wenn die Polizei den Fahrer wegen Zeichen von Fahrunsicherheit anhält. Das müssen nicht gleich die berühmten Schlangenlinien sein, sondern auch das Abbremsen vor einer grünen Ampel oder das Abbiegen ohne Blinken können den Argwohn der Beamten wecken.
Mit einem Fahrfehler oder gar einem Unfall wird aus der Ordnungswidrigkeit eine Verkehrs-Straftat. Das Flensburger Konto wächst um sieben Punkte, das Amtsgericht verhängt eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe (bis zu fünf Jahre) und einen Führerscheinentzug mit einer Sperrfrist von einem halben bis zu fünf Jahren.
Aber Achtung: Diese Strafen bei Fahrunsicherheiten oder einem Unfall treffen den Autofahrer nicht erst ab 0,5 Promille, sondern bereits ab 0,3 Promille – der Führerschein ist also weit früher in Gefahr. Folgenlos bleibt eine Alkoholkontrolle mit einem Wert von 0,3 bis 0,49 nur dann, wenn keinerlei Anzeichen von Fahrunsicherheiten vorlagen.
Schnellt die Digitalanzeige in ganz andere Dimensionen jenseits der 1,1-Promille-Marke, spricht der Gesetzgeber von absoluter Fahruntüchtigkeit. Es spielt überhaupt keine Rolle, ob der Fahrer etwas falsch gemacht hat, denn mit einem solchen Alkoholgehalt im Blut steigt das Unfallrisiko auf das Zehnfache.
Folge sind sieben Punkte, Geld- oder Freiheitsstrafe sowie der Entzug der Fahrerlaubnis für sechs Monate bis fünf Jahre – oder für immer. Im Schnitt verhängen die Richter 12 bis 14 Monate Führerscheinentzug. Die Geldstrafe ist einkommensabhängig, erreicht aber schnell 30 Tagessätze, also mindestens ein Monats-Nettogehalt.
Bei bereits mehrfach ertappten Autofahrern oder wenn der gemessene Alkoholpegel jenseits der 1,6 Promille liegt, wird der Weg zurück zum Führerschein dorniger: Dann gehen die Behörden davon aus, dass der Fahrer ein Alkoholproblem hat und ordnen an, dass er über eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) erst nachweisen muss, Trinken und Fahren klar voneinander trennen zu können.
Die Folgen der Promillefahrt belasten das Konto enorm: Anwalts- und Verfahrenskosten summieren sich auf rund 1100 Euro, wird die MPU nicht im ersten Anlauf geschafft und außerdem ein Vorbereitungskurs belegt, sind mindestens 1300 Euro zusätzlich weg.
Hinzu kommt die Geldstrafe in Höhe eines Monatsgehalts und der finanzielle Aufwand, um seine Mobilität während der führerscheinlosen Zeit zu behalten – je nach Wohn- und Arbeitsort kann dies die finanziellen Folgen der Alkoholfahrt schnell in den fünfstelligen Bereich treiben.
Wer im Job auf seinen Führerschein angewiesen ist, muss zudem mit der fristlosen Kündigung rechnen.
Nicht zu reden davon, wenn ein Unfall passiert: Schon ab 0,3 Promille weigert sich die Vollkaskoversicherung, für den Schaden am eigenen Fahrzeug aufzukommen. Für den Schaden an fremden Autos oder für Personenschäden tritt zwar die Haftpflicht ein, aber sie kann Regress bis zu einer Höhe von 5000 Euro von ihrem Kunden fordern.
Nüchtern kalkuliert, gibt es da nur eins: Nicht trinken – und wenn es doch feuchtfröhlich wurde, das Auto stehen lassen.
Und nicht vergessen: Der Alkohol baut sich nur mit 0,1 bis 0,15 Promille pro Stunde wieder ab. Restalkohol am nächsten Morgen hat schon manchen Autofahrer den Führerschein gekostet.














0 Antworten bis jetzt ↓
Kommentar schreiben