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Pendlerpauschale: 30 Cent pro Kilometer

20.03.2009 | 15:30 | Ein Beitrag von Eric Schmeer | Keine Kommentare

Geld zurück vom Finanzamt: Die alte Pendlerpauschale steht wieder im Gesetz

Geld zurück vom Finanzamt: Die alte Pendlerpauschale steht wieder im Gesetz

Bundesfinanzminister Peer Steinbrück, der ja in letzter Zeit gerne die Kavallerie reiten lässt, wenn es ums Bankgeheimnis in der Schweiz geht, musste gestern tatenlos zusehen, wie seine Claims wieder ein bisschen enger gesteckt wurden. Es war nicht die Kavallerie, denn die war längst wieder zurückgeritten nach Karlsruhe, sondern die Nachhut der Fußtruppen in Berlin, die Steinbrück noch einmal aufzeigte, dass er sich vergaloppiert hatte.

Der Bundestag hat beschlossen, dass die Pendlerpauschale wieder in ihrer ursprünglichen Form gilt. Nach langem hin und her ist damit der Zustand wiederhergestellt, dass jeder Berufstätige die Fahrtkosten für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz als Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen kann. Pro Entfernungskilometer, also den einfachen Weg, darf man 30 Cent ansetzen, was bei 220 Arbeitstagen im Jahr und 20 Kilometer Arbeitsweg 1320 Euro an Werbungskosten ergibt, bei einem Steuersatz von 30 Prozent also knapp 400 Euro bar auf die Hand, die es vom Fiskus zurückgibt.

Ebenfalls profitieren von der Neufassung des Gesetzes alle Arbeitnehmer, die auf dem Weg zur Arbeit mit ihrem Fahrzeug einen Unfall haben. Die Reparaturkosten können als außergewöhnliche Aufwendungen geltend machen, so wie es auch schon vor der Kürzung der Fall war. Auch für Benutzer von Bus und Bahn bringt die Neuregelung wieder Vorteile, schreibt die FAZ:

Mit dem Bundestagsbeschluss sind auch Aufwendungen für Fahrten mit Bus und Bahn steuerlich abziehbar, soweit sie den als Entfernungspauschale absetzbaren Betrag überschreiten. Wenn die tatsächlichen Kosten für Fahrausweise über dem Betrag liegen – etwa bei geringer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz – dürfen die höheren Aufwendungen wieder zusätzlich geltend gemacht werden. Diese Sonderregelung für den öffentlichen Nahverkehr war 2007 gestrichen worden.

Damit ist der Status wiederhergestellt, den Steinbrück & Co. mit der von Anfang an umstrittenen Kürzung der Pauschale zum Jahresbeginn 2007 außer Kraft gesetzt hatten. Kilometerkosten sollten nur noch von der Steuer abgesetzt werden können, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mindestens 21 Kilometer beträgt. Die ersten 20 Kilometer fielen so völlig unter den Tisch. Damit wollte Steinbrück seinen Haushalt ein Stück weit sanieren. Rund fünf Milliarden Euro kostet der gestrige Bundestagsbeschluss die deutsche Staatskasse in diesem Jahr. Nicht eben Peanuts, aber doch sehr relativ im Vergleich zu den Summen, die ins Bankensystem gepumpt werden.

Dass die Kürzungen vermutlich nicht lange Bestand haben dürften, hatten allerdings schon kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes Urteile verschiedener Finanzgerichte signalisiert. Das Finanzgericht des Saarlands in Saarbrücken (Aktenzeichen 2 K 2442/06) urteilte, die Kürzung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen den im Grundgesetz verankerten Schutz von Ehe und Familie. Wenn beide Ehepartner berufstätig seien, hänge die Wahl des Wohnorts nicht allein von privaten Überlegungen ab. So ähnlich hatte zuvor auch schon das Niedersächsische Finanzgericht entschieden (Aktenzeichen 8 K 549/06), so dass im vergangenen Jahr der Fall beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe auf dem Tisch lag. Die Richter in den roten Roben sahen es genau so.

Nach dem ersten Urteil hatte Torsten Albig, Sprecher des Bundesfinanzministeriums, noch süffisant erklärt, die Finanzrichter in Niedersachsen seien bekannt für solche Fehleinschätzungen und würden regelmäßig vom Bundesfinanzhof auf den Boden der Tatsachen zurückgeholt.

Als dann auch der Bundesfinanzhof die Kürzung für unrechtmäßig hielt, zeigten sich Steinbrück und sein Sprecher erneut als schlechter Verlierer, nur nach einigem hin und her durften Steuerzahler ihre Fahrtkosten in die Steuerkarte eintragen lassen, um so Monat für Monat von den höheren Werbungskosten zu profitieren. Albig kartete damals laut spiegel online so nach:

Albig warnte die Steuerzahler aber vor der Hoffnung, das Bundesverfassungsgericht werde die Kappung für verfassungswidrig erklären. Das werde nicht geschehen. “Ich gehe davon aus, dass es im nächsten Jahr eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geben wird, die unsere Haltung bestätigt”, sagte er. “Am Ende wird es dann dazu kommen, dass entsprechend Steuern nachzuzahlen sind, weil die Anerkennung als Werbungskosten nicht erfolgen wird.”

Hoffentlich ist Albig in seinem neuen Job von mehr Weitsicht gesegnet. Die Bürger von Kiel haben den SPD-Mann am vergangenen Wochenende gleich im ersten Wahlgang für sechs Jahre zum neuen Oberbürgermeister gewählt.

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