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Leasingkaution muss nicht verzinst werden

01.02.2010 | 11:51 | Ein Beitrag von Klaus Justen | 1 Kommentar

Immobilie ist nicht gleich Mobilie: Nur weil im Mietrecht festgeschrieben ist, dass eine Kaution verzinst werden muss, lässt sich dies nicht einfach auf die Miete von Autos übertragen. Für die hinterlegte Kaution bei einem Leasingfahrzeug gibt es nach Ende des Vertrags keine Zinsen, hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Wie das Fachblatt kfz-betrieb meldet, haben die Bundesrichter ausdrücklich festgestellt, dass ein solcher Verzinsungsanspruch vertraglich vereinbart werden muss und sich nicht automatisch, wie im Mietrecht, ergibt. Der Leasingkunde hatte bei Vertragsabschluss eine Kaution hinterlegen müssen. Diese Kaution in Höhe von 8000 Euro entsprach dem kalkulierten Restwert des Lastwagens, zu dem der Leasingkunde am Vertragsende das Fahrzeug wie vereinbart kaufte.

Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 347/08

BGH: Keine Zinspflicht für Leasingkaution, kfz-betrieb

In dem letztinstanzlich verhandelten Fall hatte der Kläger einen gebrauchten Lkw per Finanzierungsleasing erworben. (…) Darüber hinaus enthielt der Leasingvertrag die Vereinbarung, dass der Leasingnehmer beim Leasinggeber eine Kaution in Höhe des Restwertes zu hinterlegen hat.

Nach Vertragsende verrechnete der Leasinggeber die Kaution mit dem Kaufpreis. Der Leasingnehmer war jedoch der Ansicht, dass der Leasinggeber verpflichtet gewesen sei, die geleistete Kaution zu verzinsen. Der Bundesgerichtshof verdeutlichte jedoch, dass eine gesetzliche Regelung zur Verzinsung der Kaution nicht besteht. Vielmehr sei hierfür eine vertragliche Regelung erforderlich.

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