Ein Gebrauchtwagen, der fast zwei Jahre auf dem Hof des Händlers gestanden hat, kann nicht allein deshalb an den Verkäufer zurückgegeben werden. Die lange Standzeit begründet noch keinen Sachmangel, der dem Kunden das Recht gibt, vom Kauf zurückzutreten. Entscheidend sei, ob tatsächlich ein technischer Defekt vorliege. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 10. März 2009, BGH VIII ZR 34/08).
Ausgangspunkt des Rechtsstreits, der jetzt in Karlsruhe entschieden wurde, war der Kauf eines zehn Jahre alten Chevrolet-Vans für 13.900 Euro bei einem Autohändler in der Nähe des Bodensees. Der Wagen war 19 Monate stillgelegt gewesen. Deshalb gab es Probleme bei der Wiederzulassung. Allerdings besorgte der Händler das notwendige Gutachten, eine so genannte Vollabnahme, aber der Käufer wollte danach mit Hinweis auf die lange Standzeit den Wagen nicht mehr abnehmen.
Daraufhin verklagte der Händler seinen Kunden. Während das Amtsgericht dem Händler Recht gab, siegte der Autokäufer eine Instanz höher beim Landgericht, der Streit landete beim BGH. Die Richter kamen zum Ergebnis, dass die lange Standzeit von 19 Monaten an sich kein Mangel ist.
Eine allgemeingültige Antwort auf die Frage, welche Standzeit üblich ist, ist schon deshalb nicht möglich, weil die Standzeit eines Gebrauchtwagens stark von der jeweiligen Marktlage abhängt.
•Denn die Standzeit des Fahrzeugs ist für den Gebrauchtwagenkäufer nicht als solche, sondern allein im Hinblick auf mögliche standzeitbedingte Schäden von Interesse.
• Ob sich derartige Mängel einstellen, hängt indessen von vielen Faktoren, insbesondere davon ab, unter welchen Bedingungen und mit welchen Vorsorgemaßnahmen ein stillgelegtes Fahrzeug abgestellt wird.
• Geschieht dies unter ungünstigen Bedingungen und/oder ohne fachmännische Vorbereitung, können schon nach kurzer Standzeit Korrosions- und andere Schäden auftreten.
• Umgekehrt kann bei fachmännischem Vorgehen der Zustand eines auch längere Zeit stillgelegten Fahrzeugs besser sein als der gleichaltriger Fahrzeuge ohne Standzeit.
Das Landgericht muss sich zwar jetzt noch einmal mit dem Fall beschäftigen, weil auch andere Vertragspunkte strittig sind, aber die 19 Monate Stilllegungszeit sind definitiv rechtlich geklärt und kein Grund, den Kaufvertrag anzufechten.













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