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Kein Risiko durch Gebrauchtwagen-Formularvertrag

21.02.2010 | 17:28 | Ein Beitrag von Klaus Justen | Keine Kommentare

Gebrauchtwagenkauf: Fehler im Formularvertrag nicht allein Verkäufer-Problem

Gebrauchtwagenkauf: Fehler im Formularvertrag nicht allein Verkäufer-Problem

Beim Kauf des Gebrauchtwagens auf Nummer sicher gegangen, einen Formularvertrag von Automobilclub oder Versicherung genommen – und hinterher doch der Dumme, weil vorgedruckte Klauseln rechtlich nicht haltbar waren? Diese Sorgen müssen Privatverkäufer nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht mehr haben. Haben sich Käufer und Verkäufer zuvor darauf geeinigt, welchen Formularvertrag sie nehmen, können Fehler in diesem Vertrag hinterher nicht mehr das Problem von einer der beiden Vertragsparteien allein sein, so die Karlsruher Richter.

In dem Fall, in dem es um den Kauf eines gebrauchten Volvo ging, hatte der Käufer moniert, eine der im Formularvertrag verwendeten Klauseln verstoße gegen geltendes Recht. Damit sei der vereinbarte Gewährleistungsausschluss hinfällig und der Verkäufer müsse für Mängel finanziell geradestehen.

Dem schoben die BGH-Richter, ebenso wie die beiden Vorinstanzen, einen Riegel vor. Wenn sich Käufer und Verkäufer vorab auf einen Vertrag einigten, gingen ungünstige Vertragsklauseln nicht zu zu Lasten des Verkäufers.

BGH, Urteil vom 17. Februar 2010, Aktenzeichen VIII ZR 67/09
Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. August 2008, Aktenzeichen 28 C 15536/07
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2009, Aktenzeichen 22 S 321/08

Musterverträge beim Autokauf grundsätzlich gültig, spiegel online

Juristische Laien können beim Autokauf auf Musterverträge setzen, wie sie beispielsweise vom ADAC oder Versicherungen im Internet zum Download angeboten werden. Das gilt selbst dann, wenn das Formular eine Klausel beinhaltet, die juristisch nicht mehr korrekt ist. Haben sich die Parteien auf ein Vertragsmuster geeinigt, kann im Nachhinein nicht einer allein das Risiko tragen, urteilten die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) am Mittwoch.

BGH zur Nutzung von Vertragsvordrucken, kfz-betrieb

Im verhandelten Fall hatte die beklagte Partei im Mai 2007 als Privatperson einen gebrauchten Volvo zum Preis von 4.600 Euro an den Kläger verkauft. Die Beklagte hatte das Fahrzeug selbst zwei Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler erworben.

Als Vertragsformular wurde ein Vordruck einer Versicherung verwendet, der als „Kaufvertrag Gebrauchtwagen – nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen“ gekennzeichnet ist. Die Parteien hatten zuvor telefonisch darüber gesprochen, wer ein Vertragsformular mitbringen solle, und sich auf das der Beklagten bereits vorliegende Vertragsformular der Versicherung geeinigt.

Dieses Formular enthält folgende Klausel: „Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft“.

Das Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen könnte der einseitigen Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei gleichkommen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Einbeziehung der Vertragsbedingungen sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Vertragspartei darstellt. Dazu ist erforderlich, dass diese in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen.

via BGH-Pressemitteilung

Der Bundesgerichtshof hat heute über die Frage entschieden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) im Falle eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind, wenn dem Geschäft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt (hier von einer Versicherung als Serviceleistung angeboten wurde). Die Anwendbarkeit der Vorschriften wurde in dem entschiedenen Fall verneint.

Die Beklagte verkaufte im Mai 2007 als Privatperson einen gebrauchten Volvo zum Preis von 4.600 € an den Kläger. Die Beklagte hatte das Fahrzeug selbst zwei Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Als Vertragsformular wurde ein Vordruck einer Versicherung verwendet, der als “Kaufvertrag Gebrauchtwagen – nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen” gekennzeichnet ist. Die Parteien hatten zuvor telefonisch darüber gesprochen, wer ein Vertragsformular mitbringen solle, und sich auf das der Beklagten bereits vorliegende Vertragsformular der Versicherung geeinigt. Dieses Formular enthält folgende Klausel:

“Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft”.

Mit der Behauptung, das Fahrzeug habe vor Übergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden gehabt, hat der Käufer eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises um 1.000 € geltend gemacht und Klage erhoben. In den ersten beiden Instanzen ist die Klage abgewiesen worden.

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verkäuferin die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen hat. Zwar hätte der uneingeschränkte Gewährleistungsausschluss einer Prüfung am Maßstab des § 309 Nr. 7 BGB* nicht standgehalten, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt hätte. Das ist aber nicht der Fall, weil die Vertragsbedingung nicht im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB* von der Verkäuferin gestellt worden ist.

In einem Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen kommt die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck. Daran fehlt es, wenn die Einbeziehung der Vertragsbedingungen sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Vertragspartei darstellt. Dazu ist erforderlich, dass diese in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. Diese Freiheit hat im entschiedenen Fall für den Käufer bestanden, weil die Parteien sich auf ein Vertragsformular geeinigt hatten und der Käufer damit nach den Feststellungen des Landgerichts die Möglichkeit hatte, dem Vertragsschluss ein Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen.

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