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Händler müssen über Auto-Vorbesitzer informieren

17.12.2009 | 09:38 | Ein Beitrag von Klaus Justen | Keine Kommentare

Gebrauchtwagenkauf: Alle Informationen gehören auf den Tisch

Gebrauchtwagenkauf: Alle Informationen gehören auf den Tisch

Klare Ansage an die Verkäufer von Gebrauchtwagen: Alle Informationen über die Vorgeschichte des Autos müssen auf den Tisch. Wer als Verkäufer nach dem Motto verfährt, nur über solche Fakten zu informieren, nach denen der Kaufinteressent gezielt fragt, geht hohes Risiko. Denn der Käufer kann hinterher, wenn die Wahrheit doch herauskommt, vom Kaufvertrag zurücktreten und sogar Schadensersatz verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem gestern veröffentlichten Urteil unterstrichen.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Gebrauchtwagenhändler nur auf die beiden im Fahrzeugbrief eingetragenen Vorbesitzer eines zu diesem Zeitpunkt zehn Jahre alten Audi hingewiesen. Verschwiegen hatte er, dass der angeblich 210.000 Kilometer gelaufene A6 zwischendurch auch zwei Autohändlern gehörte – von einem der beiden fliegenden Händler waren weder vollständiger Name noch Adresse bekannt, sondern nur der Vorname “Ali”.

Der Autokäufer, der mit dem Wagen insgesamt 21.000 Kilometer zurücklegte und der einiges Geld an Reparaturen investieren musste, fühlte sich betrogen, als er von der wahren Vorgeschichte hörte. Der Wagen habe zum Zeitpunkt des Kaufs mindestens 340.000 Kilometer auf dem Tacho gehabt, und wenn er von der obskuren Vorgeschichte mit diversen Zwischenhändlern gewusst hätte, habe er niemals der Kilometerangabe vertraut.

Während das Landgericht Magdeburg dieser Argumentation des Käufers nicht folgte und die Klage abwies, hatte der Käufer vor dem Oberlandesgericht Naumburg ehr Glück, und auch die höchsten Zivilrichter in Karlsruhe bestätigten jetzt seine Sicht der Dinge. Die unklare Vorgeschichte mache auch die Angaben zum Fahrzeug selbst unbrauchbar:

Die Verlässlichkeit der Angaben zum Fahrzeug wird dadurch grundlegend entwertet. Insbesondere kommt der Kilometerstandsanzeige und der Aussage zur “Gesamtfahrleistung nach Angabe des Vorbesitzers” hinsichtlich der tatsächlichen Fahrleistung keine nennenswerte Bedeutung zu.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Dezember 2009, Aktenzeichen VIII ZR 38/09
LG Magdeburg, Urteil vom 17. April 2008, Aktenzeichen 11 O 2261/07
OLG Naumburg, Urteil vom 15. Januar 2009, Aktenzeichen 1 U 50/08

Die Presseinformation des Bundesgerichtshofs

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus dem Kauf eines erstmals im Jahr 1994 zugelassenen Pkw Audi A 6 geltend, den er am 21. März 2004 für 4.500 € vom Beklagten zu 1 über einen Gebrauchtwagenhändler – den Beklagten zu 2 – als Vermittler erworben hat.

Im Kaufvertragsformular ist unter dem vorformulierten Text “Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers” handschriftlich “201.000 km” vermerkt; dies entspricht dem vom Tacho zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgewiesenen Kilometerstand.

Als Vorbesitzer waren aus dem Kfz-Brief nur der ursprüngliche Halter sowie der seit dem 16. Februar 2004 als Halter eingetragene Beklagte zu 1 ersichtlich. Dieser hatte das Fahrzeug jedoch über den Beklagten zu 2 von einem Zwischenhändler erworben, der beiden Beklagten nur als “Ali” bekannt war und der das Fahrzeug seinerseits von einem weiteren, ebenfalls nicht als Halter im Kfz-Brief eingetragenen Vorbesitzer erworben hatte.

Über diese Umstände wurde der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages nicht informiert.

Der Kläger fuhr mit dem Pkw 21.000 km und veräußerte ihn im November 2006 zu einem Preis von 1.500 € einschließlich Mehrwertsteuer. Er ist der Auffassung, die Beklagten hätten ihn über den Erwerb des Fahrzeugs von einem nicht näher bekannten Zwischenhändler aufklären müssen. In diesem Fall hätte er auf die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung von 201.000 km nicht vertraut und das Fahrzeug deshalb auch nicht gekauft. Die tatsächliche Laufleistung des Pkw habe im Zeitpunkt des Kaufvertrages mehr als 340.000 km betragen.

Der Kläger hat Schadensersatz in Höhe von 7.009,39 € (Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erstattung von Reparaturkosten abzüglich Verkaufserlös und Entgelt für gezogene Nutzungen) nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage in Höhe von 6.754,24 € nebst Zinsen stattgegeben; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass beide Beklagte dem Kläger wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht zum Schadensersatz verpflichtet sind.

Bei Vertragsverhandlungen besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann.

Ein solcher Umstand liegt vor, wenn – wie hier – der Verkäufer kurz zuvor den Pkw von einem “fliegenden Zwischenhändler” erworben hat. Denn ohne einen entsprechenden Hinweis geht der Käufer davon aus, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen übernommen hat, der als letzter Halter im Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist.

Hat der Verkäufer das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf selbst von einer Person mit unbekannter Identität erworben, liegt der Verdacht nahe, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen ist.

Die Verlässlichkeit der Angaben zum Fahrzeug wird dadurch grundlegend entwertet.

Insbesondere kommt der Kilometerstandsanzeige und der Aussage zur “Gesamtfahrleistung nach Angabe des Vorbesitzers” hinsichtlich der tatsächlichen Fahrleistung keine nennenswerte Bedeutung zu.

Da der Beklagte zu 1 als Verkäufer sich zur Erfüllung seiner vorvertraglichen Pflichten des Beklagten zu 2 bediente, muss er sich dessen Verschulden wie eigenes zurechnen lassen. Der Bundesgerichtshof hat auch eine eigenständige Haftung des Beklagten zu 2 gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, 3, § 241 Abs. 2 BGB bejaht, weil dieser nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen als Gebrauchtwagenhändler bei der Vermittlung des Kaufvertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 als Sachwalter des letzteren besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat.

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