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Blutprobe nur nach richterlicher Anordnung

03.12.2009 | 13:13 | Ein Beitrag von Klaus Justen | Keine Kommentare

Promilletest am Alkomaten: Autofahrer können den Test verweigern

Promilletest am Alkomaten: Autofahrer können den Test verweigern

Verweigert ein Autofahrer nach einer Verkehrskontrolle die Zustimmung zu einer Blutprobe, dann sollten Polizei und Staatsanwaltschaft diese Blutprobe nicht einfach durchsetzen – denn sonst laufen sie Gefahr, dass die Ergebnisse der Blutprobe vor Gericht nicht verwertet werden dürfen. In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht Oldenburg klargestellt, dass eine solche Blutprobe gegen den Willen des Beschuldigten nur nach Anordnung durch einen Richter erfolgen darf.

Zwar hatte der Autofahrer in dem vom OLG Oldenburg behandelten Fall letztendlich keinen Erfolg, weil sein Anwalt in der Revisionsbegründung nicht dargelegt hatte, ob der Angeklagte die Blutprobe freiwillig abgegeben hatte oder nicht. Erklärt sich der beschuldigte Autofahrer nämlich freiwillig bereit für eine Blutprobe, dann ist kein richterlicher Beschluss notwendig.

Die Beamten müssen, was auch nicht bei jeder Kontrolle passiert, den Autofahrer fragen, ob er der Entnahme einer Blutprobe zustimmt. Auch bei der Kontrolle auf der Straße muss der Autofahrer darauf hingewiesen werden, dass das Pusten ins Kontrollröhrchen freiwillig ist.

Allerdings schrieben die OLG-Richter den zuständigen Polizeibehörden ins Stammbuch, dass sie bei einer Weigerung des Autofahrers auf jeden Fall eine richterliche Anordnung einzuholen haben – auch wenn das in den Dienstrichtlinien der Behörde völlig anders geregelt ist.

Damit liegen die Oldenburger Richter in einer Linie mit diversen OLG-Urteilen des Jahres, die Beweisverwertungsverbote erlassen haben, wenn die verfassungsrechtlich vorgegebenen Formalien nicht eingehalten werden.

So erklärt der Düsseldorfer Verkehrsstrafrechtler Christian Demuth: „Nachdem in der Praxis zuletzt jedoch häufiger auf diesen Richtervorbehalt verzichtet wurde, scheint ihm nach einer Zeit der Aufweichung jetzt wieder deutlich zu mehr Geltung verholfen zu werden.“

In einer Presseinformation listet Demuth auf, welche Obergerichte sich in diesem Jahr bereits mit dem Thema beschäftigten:

Zwar ist die Rechtsprechung zur Frage eines Beweisverwertungsverbotes bei willkürlicher Anordnung einer Blutentnahme inzwischen unüberschaubar, jüngere Urteile zeigen jedoch, dass der Richtervorbehalt zunehmend wieder ins Bewusstsein rückt. So hat etwa der Dritte Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm am 12. 3. 2009 die gerichtliche Verwertbarkeit einer nicht von einem Richter angeordneten Blutentnahme verneint (Az.: 3 Ss 31/09).

Der Strafsenat des OLG Dresden folgte mit einer Entscheidung vom 11. 5. 2009 (Az.: 1 Ss 90/09).

Und das OLG Celle bejahte am 16. 06. 2009 in einer Rechtsbeschwerdeentscheidung ein Beweisverwertungsverbot, in der es um eine Drogenfahrt ging (Az.: 311 SsBs 49/09).

Während die Politik aus den ersten Entscheidungen dieses Jahres noch keine Konsequenzen gezogen hat, hat eine neuerliche Entscheidung des OLG Hamm vom 18. 08. 2009 wie ein Weckruf gewirkt (Az.: 3 Ss 293/08).

Ein Weckruf, der in Zukunft vermehrt auch Richter und Staatsanwälte des Nachts ereilen wird. Die Hammer Richter kritisierten nämlich die bisherigen Eildienstregeln der Gerichte, die den seit Jahren bekannten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht werden. So zeigte das OLG in seiner Entscheidung auf, dass ein 24-Stunden-Eildienst normalerweise zwingend geboten ist. Die Richter brandmarkten es als organisatorischen Mangel, wenn in einem großen Landgerichtsbezirk nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit ein Bereitschaftsrichter erreichbar ist.

Der Tipp des Strafrechtlers für betroffene Autofahrer: „Wurde eine Blutentnahme ohne richterliche Anordnung durchgeführt, sollte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles geprüft werden, ob die Missachtung der richterlichen Anordnungsbefugnis durch den Polizeibeamten oder die Staatsanwaltschaft willkürlich war. Denn dann darf das Ergebnis der entnommenen Blutprobe nicht mehr gegen den Betroffenen verwendet werden.“

via Blutabnahme bei Alkoholkontrolle gegen den Willen des Kraftfahrers darf nicht ohne richterlichen Beschluss erfolgen

Eine Blutentnahme zur Feststellung der Alkoholmenge im Blut eines Kraftfahrers gegen dessen Willen erfordert eine richterliche Anordnung. Nur wenn ein zuständiger Richter nicht zu erreichen ist, kann bei Gefahr im Verzug die Blutentnahme ausnahmsweise auch durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei angeordnet werden. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Die Revision des Angeklagten hatte zwar keinen Erfolg, weil in der Revisionsbegründung nichts dazu vorgetragen worden war, ob der Angeklagte mit der Blutentnahme einverstanden war. Gleichzeitig stellte das Gericht jedoch klar, dass die Polizei den Richtervorbehalt zu beachten hat und vor der Entnahme einer Blutprobe gegen den Willen eines Verdächtigen versuchen muss, den zuständigen Richter zu erreichen. Die Polizei darf von der Einholung eines richterlichen Beschlusses nicht absehen, weil dies in einer innerdienstlichen Weisung allgemein so vorgesehen ist. In einem solchen Fall kann dann das Blutalkoholgutachten nicht als Beweismittel verwertet werden.

Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss vom 3.11.2009, Aktenzeichen 1 Ss 183/09

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