Als Besitzer eines schrottreifen Autos macht man sich schneller strafbar, als man glaubt: Diese Erfahrung musste eine junge Frau machen, die ihre Rostlaube per Zeitungsinserat “zum Ausschlachten” verschenkte. Dummerweise wurde das Autowrack ein paar Tage später am Straßenrand gefunden, die Frau konnte auch nicht belegen, an wen sie das Auto weitergegeben hatte. Das brachte ihr eine Anklage wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung ein. Zwar sprach sie das Amtsgericht frei, das Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen 32 Ss 113/09) kassierte jetzt aber den Freispruch.
Vermeiden lassen sich solche juristischen Konsequenzen, indem man sein Schrottauto bei einem anerkannten Entsorger abgibt – was allerdings angesichts der durch die Abwrackprämie gesunkenen Schrottpreise kaum kostenlos möglich sein dürfte.
Will man sein Fahrzeug als Bastelexemplar oder Teileträger zum Ausschlachten weggeben, sollte man einen ordentlichen Gebrauchtwagen-Kaufvertrag, eventuell mit einem symbolischen Kaufpreis, schriftlich abschließen – oder zumindest mit dem neuen Besitzer eine schriftliche Vereinbarung treffen, in der sich dieser verpflichtet, das Wrack ordentlich zu entsorgen. Dazu sollte man sich auch unbedingt den Personalausweis zeigen lassen und die entsprechenden Daten notieren. Ob das dann reicht, wird sich im schlechtesten Fall aber erst vor Gericht erweisen.
viaHalter kann sich beim Verschenken eines altes Fahrzeug “zum Ausschlachten” strafbar machen
Wer als Halter sein Fahrzeug an einen Dritten zum Zweck des Ausschlachtens verschenkt, ohne dafür zu sorgen, dass der Abnehmer das Fahrzeug ordnungsgemäß demontiert oder entsorgt, macht sich grundsätzlich wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung strafbar. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden
Die Staatsanwaltschaft hat der 25 Jahre alten Angeklagten aus Gronau vorgeworfen, ein nicht mehr fahrbereites, 22 Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von mehr als 220.000 km, das wegen eines Kupplungsschadens liegen geblieben war, im “Heißen Draht” zum Ausschlachten angeboten und am 20. Februar 2006 an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer verschenkt zu haben.
Das Fahrzeug wurde wenige Tage später in Hannover aufgefunden, wo es ohne Kennzeichen im öffentlichen Straßenraum abgestellt war. Das Verhalten der Angeklagte sei als fahrlässige umweltgefährdende Abfallbeseitigung nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB strafbar, weil das Fahrzeug noch umweltgefährdende Betriebsflüssigkeiten enthalten und die Angeklagte sich nicht um eine ordnungsgemäße Entsorgung durch den Abnehmer gekümmert habe.
Das Amtsgericht sprach die Angeklagte in erster Instanz frei, weil ihr keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden könne. Hiergegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.
Der Strafsenat hat festgestellt, dass jeder Fahrzeughalter nach § 4 der Altfahrzeugverordnung verpflichtet ist, sein Altfahrzeug nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.
Ein Verstoß dagegen ist als umweltgefährdende Abfallbeseitigung strafbar. Das Amtsgericht muss nun in einer neuen Verhandlung klären, ob die Angeklagte in dem konkreten Fall vorsätzlich oder fahrlässig handelte und ihr nach ihren Kenntnissen ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann.
Diese Fallkonstellation unterscheidet sich grundlegend von den Fällen, in denen der Halter sein Altfahrzeug einem Kfz-Händler übergibt, und der Kfz-Händler sich vertraglich verpflichtet, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu entsorgen.
Urteil des OLG Celle (Aktenzeichen 32 Ss 113/09)













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