Für viele Arbeitnehmer sind die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz die einzig nennenswerten Beträge, die sie an Werbungskosten in der jährlichen Steuererklärung angeben können. Bei wie vielen Arbeitstagen im Jahr spielt das Finanzamt aber mit?
Bislang rieten Steuerberater und Fachliteratur überwiegend dazu, maximal 220 Tage anzusetzen, um Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt aus dem Weg zu gehen. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts München hat aber den Tenor, dass 230 Tage pro Jahr vom Finanzamt anerkannt werden sollten.
Der Bundestag hatte Anfang des Jahres nach einer höchstrichterlichen Watsche für Bundesfinanzminister Steinbrück beschlossen, dass die Pendlerpauschale wieder in ihrer ursprünglichen Form gilt.
Damit kann jeder Berufstätige die Fahrtkosten für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz als Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen. Pro Entfernungskilometer, also den einfachen Weg, darf man 30 Cent ansetzen, was bei 220 Arbeitstagen im Jahr und 20 Kilometer Arbeitsweg 1320 Euro an Werbungskosten ergibt, bei einem Steuersatz von 30 Prozent also knapp 400 Euro bar auf die Hand, die es vom Fiskus zurückgibt.
Bei 230 Arbeitstagen sind es im genannten Beispiel 60 Euro Werbungskosten mehr (10 Tage x 20 Kilometer x 30 Cent) pro Jahr – vom Erstattungsbetrag her nicht die Welt, aber das berühmte Kleinvieh gehört bekanntlich auch zu den Erzeugern von Naturdünger.
Finanzgericht akzeptiert 230 Fahrten zur Arbeit , Rheinische Post
Wer die Fahrten zur Arbeit steuerlich geltend machen, steht oft vor der Frage, wie viele Tage er eigentlich pauschal ansetzen kann. Nach Einschätzung des Finanzgerichts München (Az.: 13 K 4371/07) sollten die Finanzämter 230 Tage bei einer 5-Tage-Woche akzeptieren.
Die Richter zogen von 365 Tagen im Jahr 52 Sonntage und 52 Samstage sowie 11 Feiertage ab. Werden weiterhin noch rund 20 Urlaubstage abgezogen, würden genau 230 Arbeitstage übrig bleiben, die anerkannt werden sollten.
Bei einer 6-Tage-Woche werden übrigens auch ohne Nachweis im Allgemeinen 260 bis 280 Fahrten anerkannt, während Lehrer sich mit weit unter 200 Tagen begnügen müssen – ihnen stehen die langen Ferien im Weg, wie das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (Az.: 4 K 483/01) bereits vor Jahren entschied.













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